Wallbox in der WEG und im Mietshaus: Was Eigentümer wissen müssen

Eine Wallbox in der WEG oder im Mietshaus wird für viele Eigentümergemeinschaften, Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern immer wichtiger. Immer mehr Bewohner möchten ihr Elektroauto direkt am eigenen Stellplatz laden. In Einfamilienhäusern ist das meist relativ einfach. In Mehrfamilienhäusern, Tiefgaragen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Umsetzung deutlich komplexer.

Der Grund: Eine Wallbox betrifft häufig nicht nur den einzelnen Stellplatz, sondern auch Gemeinschaftseigentum, Stromleitungen, Hausanschluss, Brandschutz, Lastmanagement, Kostenverteilung und die spätere Abrechnung des Ladestroms. Der ADAC weist ebenfalls darauf hin, dass die Installation in Wohnanlagen oft aufwendiger ist als im Einfamilienhaus, weil Leitungen, Zustimmung der Beteiligten und Abrechnung geklärt werden müssen.

Für Verwaltungen, WEGs und Eigentümer von Mietshäusern ist Ladeinfrastruktur deshalb kein reines Technikthema. Es ist ein Verwaltungsthema. Die Maßnahme muss rechtlich sauber, technisch sinnvoll und wirtschaftlich nachvollziehbar vorbereitet werden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum 24. Mai 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, technische oder steuerliche Einzelfallprüfung.

  1. Warum Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern wichtiger wird?
  2. Haben Wohnungseigentümer Anspruch auf eine Wallbox?
  3. Haben Mieter Anspruch auf eine Wallbox?
  4. Warum eine Wallbox im Mehrfamilienhaus komplexer ist
  5. Welche Rolle spielt die Eigentümerversammlung?
  6. Was sollte im Antrag an die WEG stehen?
  7. Wer trägt die Kosten für die Wallbox?
  8. Warum Lastmanagement in Tiefgaragen wichtig ist
  9. Wie wird der Ladestrom abgerechnet?
  10. Was gilt bei Mietshäusern?
  11. Welche Fördermöglichkeiten gibt es 2026?
  12. Was bedeutet das GEIG für Neubau und größere Renovierung?
  13. Was sollte die Hausverwaltung vorbereiten?
  14. Typische Fehler bei Wallboxen in WEGs und Mietshäusern
  15. Häufige Fragen zur Wallbox in der WEG und im Mietshaus
  16. Fazit

1. Warum Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern wichtiger wird?

Viele Eigentümer und Mieter möchten ihr Elektroauto dort laden, wo es am längsten steht: zu Hause. Bei Einfamilienhäusern lässt sich eine Wallbox häufig direkt am eigenen Stellplatz oder in der Garage installieren. Bei Mehrfamilienhäusern ist das schwieriger.

In WEGs und Mietshäusern befinden sich Stellplätze oft in Tiefgaragen, Sammelgaragen oder auf gemeinschaftlichen Außenflächen. Für eine Wallbox müssen dann häufig Kabel über Gemeinschaftsflächen verlegt, Zählerkonzepte geklärt und technische Voraussetzungen geprüft werden. Je mehr Bewohner später eine Lademöglichkeit wünschen, desto wichtiger wird eine skalierbare Gesamtlösung.

Für Eigentümergemeinschaften ist deshalb entscheidend: Nicht jede Einzel-Wallbox sollte isoliert betrachtet werden. Sinnvoller ist häufig ein Konzept, das spätere Erweiterungen ermöglicht. So vermeidet die WEG, dass jeder Antrag einzeln gelöst wird und am Ende eine uneinheitliche, teure oder technisch schwer steuerbare Ladeinfrastruktur entsteht.

2. Haben Wohnungseigentümer Anspruch auf eine Wallbox?

Ja, Wohnungseigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 2 WEG. Über die konkrete Durchführung ist aber im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Wichtig ist die genaue Formulierung: Ein Eigentümer darf nicht einfach ohne Beschluss eine Wallbox in der Tiefgarage installieren. Er kann aber verlangen, dass die WEG über eine angemessene bauliche Veränderung entscheidet. Die Eigentümergemeinschaft kann das Vorhaben in der Regel nicht pauschal blockieren, sie darf aber über die Art der Ausführung mitbestimmen.

Das ist in der Praxis ein wichtiger Unterschied. Die WEG kann zum Beispiel Vorgaben zu Leitungsführung, Fachbetrieb, Lastmanagement, Sicherheit, Rückbau, Kostenübernahme und späterer Erweiterbarkeit machen. Dadurch wird verhindert, dass einzelne Eigentümer zwar ihre Wallbox bekommen, die Gesamtanlage aber langfristig unübersichtlich oder technisch problematisch wird.

3. Haben Mieter Anspruch auf eine Wallbox?

Auch Mieter können grundsätzlich verlangen, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Grundlage ist § 554 BGB. Der Anspruch besteht aber nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Auch hier gilt: Der Mieter darf nicht einfach selbst eine Wallbox montieren lassen. Er braucht die Zustimmung des Vermieters. Bei einer Eigentumswohnung in einer WEG reicht zudem die Zustimmung des vermietenden Wohnungseigentümers allein oft nicht aus, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Dann muss auch die WEG eingebunden werden.

Für Vermieter ist daher wichtig, Mieteranfragen nicht einfach pauschal abzulehnen. Besser ist eine strukturierte Prüfung: Wo befindet sich der Stellplatz? Welche Leitungsführung ist notwendig? Betrifft die Maßnahme Gemeinschaftseigentum? Welche Kosten entstehen? Wer beauftragt den Fachbetrieb? Wie wird der Rückbau geregelt? Wie wird der Ladestrom abgerechnet?

4. Warum eine Wallbox im Mehrfamilienhaus komplexer ist

Eine einzelne Wallbox klingt zunächst einfach. In einem Mehrfamilienhaus hängen daran aber mehrere technische und organisatorische Fragen.

Zuerst muss geprüft werden, ob die vorhandene Elektroinstallation ausreicht. Eine Wallbox mit 11 kW oder 22 kW benötigt eine geeignete Stromversorgung. Bei mehreren Ladepunkten reicht es meist nicht, einfach mehrere Wallboxen nebeneinander zu installieren. Dann braucht das Gebäude ein Lastmanagement, damit der Hausanschluss nicht überlastet wird.

Außerdem müssen Kabelwege geplant werden. In Tiefgaragen sind Leitungsführungen oft sichtbar, brandschutzrelevant oder technisch anspruchsvoll. Es kann erforderlich sein, Wand- und Deckendurchbrüche, Kabeltrassen, Unterverteilungen oder separate Zählerplätze zu planen.

Hinzu kommt die Frage der späteren Erweiterbarkeit. Wenn heute ein Eigentümer eine Wallbox beantragt, können in zwei Jahren vielleicht fünf weitere Eigentümer folgen. Deshalb sollte die erste Lösung so geplant werden, dass sie spätere Ladepunkte nicht erschwert.

Der ADAC empfiehlt bei Wohnanlagen ausdrücklich Fachberatung, insbesondere mit Blick auf Skalierbarkeit und Lastmanagement.

5. Welche Rolle spielt die Eigentümerversammlung?

In einer WEG sollte eine Wallbox grundsätzlich über einen Beschluss geregelt werden, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Das betrifft häufig Leitungen, Tiefgaragenwände, Decken, Stromverteilungen, Hausanschluss oder allgemeine technische Anlagen.

Die Eigentümerversammlung sollte nicht nur allgemein beschließen, dass „eine Wallbox erlaubt“ wird. Besser ist ein konkreter Beschluss, der die wichtigsten Punkte regelt. Dazu gehören die technische Ausführung, die Kostenübernahme, die Beauftragung eines Fachbetriebs, die Abstimmung mit dem Netzbetreiber, die Haftung, die Wartung, die Abrechnung und mögliche spätere Erweiterungen.

Bei größeren Anlagen kann es sinnvoll sein, zunächst nur eine Fachplanung oder ein Ladeinfrastrukturkonzept zu beschließen. Danach kann die WEG auf Basis konkreter Informationen entscheiden, ob eine Einzellösung, eine gemeinschaftliche Grundinfrastruktur oder ein Betreibermodell sinnvoll ist.

6. Was sollte im Antrag an die WEG stehen?

Ein Antrag auf Installation einer Wallbox sollte möglichst konkret vorbereitet werden. Je besser der Antrag ist, desto leichter kann die Verwaltung ihn auf die Tagesordnung setzen und desto geringer ist das Risiko, dass die Eigentümerversammlung wegen offener Fragen keine Entscheidung trifft.

Sinnvoll sind Angaben zum Stellplatz, zur gewünschten Ladeleistung, zum geplanten Wallbox-Modell, zur Leitungsführung, zum Fachbetrieb, zum Zählerkonzept, zur Kostenübernahme und zur späteren Rückbaupflicht. Außerdem sollte erklärt werden, ob nur eine einzelne Wallbox installiert werden soll oder ob die Maßnahme auch für spätere Nutzer vorbereitet wird.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, vor der Eigentümerversammlung eine technische Ersteinschätzung einzuholen. Dadurch können Eigentümer besser beurteilen, ob die Maßnahme sicher, wirtschaftlich und erweiterbar ist.

Für die Verwaltung ist wichtig: Ein Antrag sollte nicht nur an den Interessen eines einzelnen Eigentümers ausgerichtet sein. Er sollte auch die Interessen der gesamten Gemeinschaft berücksichtigen.

7. Wer trägt die Kosten für die Wallbox?

Wenn eine bauliche Veränderung einem einzelnen Wohnungseigentümer gestattet wird oder auf dessen Verlangen durchgeführt wird, trägt grundsätzlich dieser Eigentümer die Kosten. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 1 WEG. Ihm stehen dann grundsätzlich auch die Nutzungen zu.

In der Praxis kann es aber komplexer werden. Eine einzelne Wallbox kostet anders als eine gemeinsame Grundinfrastruktur für mehrere Stellplätze. Wenn die WEG eine skalierbare Lösung vorbereitet, kann die Frage entstehen, ob nur der Antragsteller zahlt oder ob sich mehrere interessierte Eigentümer beteiligen.

Auch spätere Nutzer müssen bedacht werden. § 21 WEG sieht vor, dass ein Wohnungseigentümer, der zunächst nicht zur Nutzung berechtigt ist, später eine Nutzung gegen angemessenen Ausgleich verlangen kann.

Für die Praxis bedeutet das: Die Kostenregelung sollte im Beschluss möglichst klar formuliert werden. Sonst drohen später Streitigkeiten, wenn weitere Eigentümer die vorhandene Infrastruktur ebenfalls nutzen möchten.

8. Warum Lastmanagement in Tiefgaragen wichtig ist

Lastmanagement ist bei Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern einer der wichtigsten technischen Punkte. Es sorgt dafür, dass mehrere Fahrzeuge geladen werden können, ohne den Hausanschluss zu überlasten.

Ohne Lastmanagement kann es passieren, dass die verfügbare elektrische Leistung nicht ausreicht, wenn mehrere Fahrzeuge gleichzeitig laden. Ein intelligentes System verteilt die verfügbare Leistung auf die angeschlossenen Ladepunkte. Dadurch kann die Anlage oft ohne überdimensionierte Netzanschlusserweiterung betrieben werden.

Für WEGs ist das besonders wichtig, weil die Ladeinfrastruktur meistens wachsen wird. Heute braucht vielleicht nur ein Eigentümer eine Wallbox. Später können weitere Eigentümer folgen. Wenn die erste Installation nicht auf Erweiterbarkeit ausgelegt ist, kann das spätere Nachrüstungen deutlich verteuern.

Deshalb sollte die WEG frühzeitig prüfen, ob eine Einzellösung ausreicht oder ob eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur mit Lastmanagement sinnvoller ist.

9. Wie wird der Ladestrom abgerechnet?

Die Abrechnung des Ladestroms muss vor der Installation geklärt werden. Es sollte eindeutig feststehen, wer welchen Strom verbraucht und wie dieser Verbrauch abgerechnet wird.

Möglich sind unterschiedliche Modelle. Der Ladestrom kann über einen separaten Zähler laufen. Er kann über ein Abrechnungssystem der Wallbox erfasst werden. Oder ein externer Betreiber übernimmt Betrieb und Abrechnung. Welche Lösung passt, hängt von Gebäude, Stellplatzstruktur, Zahl der Nutzer und technischem Konzept ab.

Wichtig ist: Der Ladestrom sollte nicht unkontrolliert über Allgemeinstrom laufen. Das würde zu Verteilungsproblemen führen, weil dann alle Eigentümer oder Mieter Stromkosten tragen könnten, obwohl nur einzelne Personen laden.

Eine saubere Abrechnung schützt deshalb sowohl die Nutzer als auch die Gemeinschaft.

10. Was gilt bei Mietshäusern?

Bei einem Mietshaus entscheidet grundsätzlich der Eigentümer oder Vermieter über die bauliche Umsetzung. Mieter können aber unter den Voraussetzungen des § 554 BGB verlangen, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge erlaubt. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme ihm auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Für Eigentümer von Mietshäusern ist es sinnvoll, nicht nur auf einzelne Mieteranfragen zu reagieren. Besser ist eine Objektstrategie. Wenn ein Mieter eine Wallbox anfragt, können in Zukunft weitere Mieter folgen. Deshalb sollte der Vermieter prüfen, ob eine zentrale, erweiterbare Ladeinfrastruktur wirtschaftlich sinnvoller ist als mehrere Einzellösungen.

Ladeinfrastruktur kann zudem die Attraktivität eines Mietshauses erhöhen. Gerade bei hochwertigen Wohnungen, Tiefgaragenstellplätzen oder langfristig orientierten Mietverhältnissen kann eine professionelle Ladelösung ein Standortvorteil sein.

11. Welche Fördermöglichkeiten gibt es 2026?

Seit dem 15. April 2026 gibt es ein Bundesförderprogramm für private Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern. Die Bundesregierung nennt ein Fördervolumen von insgesamt 500 Mio. Euro. Antragsberechtigt sind unter anderem Wohnungseigentümergemeinschaften, kleine und mittlere Unternehmen, Privateigentümer von vermietetem Wohneigentum sowie Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit größerem Wohnungsbestand. Eine Antragstellung ist nach den veröffentlichten Informationen bis zum 10. November 2026 möglich; für große Wohnungsbestände gilt ein wettbewerbliches Verfahren mit Frist bis 15. Oktober 2026.

Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastruktur. Dazu gehören nach Angaben der Bundesregierung unter anderem Wandladestationen in Verbindung mit technischer Ausrüstung, Netzanschlüsse und notwendige Baumaßnahmen. Der Förderbetrag beträgt maximal 1.300 Euro je Stellplatz ohne installierte Wandladestation, maximal 1.500 Euro mit Wandladestation und maximal 2.000 Euro mit einem Ladepunkt, der bidirektionales Laden unterstützt.

Wichtig sind auch die Voraussetzungen. Die Ladeleistung pro Ladepunkt darf maximal 22 kW betragen. Außerdem müssen mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze eines Mehrparteienhauses vorverkabelt werden. Zusätzlich müssen immer mindestens sechs Stellplätze in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden.

Für WEGs und Vermieter heißt das: Fördermittel können die Wirtschaftlichkeit verbessern. Sie ersetzen aber nicht die technische und rechtliche Planung. Vor einer Beauftragung sollte immer geprüft werden, ob die Maßnahme förderfähig ist und ob der Antrag rechtzeitig vor Umsetzung gestellt werden muss.

12. Was bedeutet das GEIG für Neubau und größere Renovierung?

Neben dem Anspruch einzelner Eigentümer und Mieter spielt auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, eine Rolle. Es betrifft vor allem Neubauten und größere Renovierungen.

Nach § 6 GEIG müssen neue Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen grundsätzlich so ausgestattet werden, dass jeder Stellplatz Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität erhält.

Bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen können ebenfalls Pflichten zur Leitungsinfrastruktur entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Bestands-WEGs ist das GEIG nicht bei jeder normalen Maßnahme relevant. Es wird aber wichtig, wenn größere Sanierungen, Tiefgaragenmaßnahmen oder Neubauprojekte geplant werden. Dann sollte Ladeinfrastruktur frühzeitig mitgedacht werden, weil eine spätere Nachrüstung oft teurer ist.

13. Was sollte die Hausverwaltung vorbereiten?

Eine gute Hausverwaltung sollte bei Wallbox-Anfragen nicht nur den Antrag weiterleiten. Sie sollte die Maßnahme strukturiert vorbereiten.

Zuerst sollte geklärt werden, ob Gemeinschaftseigentum betroffen ist. In Tiefgaragen ist das fast immer der Fall. Danach sollte geprüft werden, ob bereits ähnliche Anfragen bestehen oder ob weitere Eigentümer Interesse haben. Wenn mehrere Personen eine Lademöglichkeit wünschen, kann eine gemeinsame Lösung wirtschaftlich sinnvoller sein.

Anschließend sollte eine technische Ersteinschätzung eingeholt werden. Dazu gehören Hausanschlussleistung, Leitungswege, Zählerkonzept, Brandschutz, Lastmanagement und mögliche Erweiterbarkeit. Bei größeren Gebäuden kann ein Ladeinfrastrukturkonzept sinnvoll sein.

Für die Eigentümerversammlung sollte die Verwaltung eine klare Beschlussvorlage vorbereiten. Diese sollte erklären, was beschlossen wird, wer zahlt, wer beauftragt wird, welche technischen Vorgaben gelten und wie spätere Nutzer eingebunden werden können.

Außerdem sollte die Verwaltung prüfen, ob Fördermittel in Betracht kommen und welche Fristen einzuhalten sind.

14. Typische Fehler bei Wallboxen in WEGs und Mietshäusern

Ein häufiger Fehler ist, die Wallbox als reine Einzellösung zu betrachten. Das kann kurzfristig einfach wirken, langfristig aber zu Problemen führen. Wenn später weitere Eigentümer oder Mieter nachrüsten möchten, können unkoordinierte Einzelinstallationen teuer und technisch schwierig werden.

Ein weiterer Fehler ist eine unklare Beschlussfassung. Wenn nicht geregelt ist, wer die Kosten trägt, wie der Strom abgerechnet wird und welche technischen Vorgaben gelten, entstehen später schnell Streitigkeiten.

Auch fehlendes Lastmanagement ist ein typisches Problem. Eine einzelne Wallbox kann noch funktionieren. Bei mehreren Ladepunkten kann die elektrische Leistung aber schnell zum Engpass werden.

Bei Mietshäusern besteht ein häufiger Fehler darin, nur auf einzelne Mieteranfragen zu reagieren. Sinnvoller ist oft eine gesamthafte Lösung für das Gebäude, zumindest als Planungsgrundlage.

Ein weiterer Fehler ist, Fördermöglichkeiten zu spät zu prüfen. Wenn ein Förderantrag erst nach Beauftragung oder Umsetzung gestellt wird, kann die Förderung verloren gehen.

15. Häufige Fragen zur Wallbox in der WEG und im Mietshaus

Darf ein Wohnungseigentümer einfach eine Wallbox installieren?

Nein. Wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist, braucht es grundsätzlich einen Beschluss der WEG. Der Eigentümer hat aber grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm eine angemessene bauliche Veränderung zum Laden eines Elektrofahrzeugs ermöglicht wird. Die WEG entscheidet über die konkrete Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Kann die WEG eine Wallbox ablehnen?

Eine pauschale Ablehnung ist in der Regel schwierig, wenn es um eine angemessene bauliche Veränderung zum Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs geht. Die WEG kann aber über die Art der Ausführung mitbestimmen. Dazu gehören zum Beispiel technische Vorgaben, Leitungsführung, Lastmanagement und Kostenregelung.

Wer zahlt die Wallbox in der WEG?

Grundsätzlich trägt der Eigentümer die Kosten, dem die bauliche Veränderung gestattet wurde oder auf dessen Verlangen sie durchgeführt wird. Bei gemeinschaftlicher Ladeinfrastruktur oder späterer Mitnutzung durch andere Eigentümer sollte die Kostenverteilung ausdrücklich geregelt werden.

Haben Mieter Anspruch auf eine Wallbox?

Mieter können grundsätzlich verlangen, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge erlaubt. Der Anspruch besteht aber nicht, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Muss der Ladestrom separat abgerechnet werden?

In der Praxis sollte der Ladestrom eindeutig dem jeweiligen Nutzer zugeordnet werden. Sonst besteht das Risiko, dass Stromkosten falsch über Allgemeinstrom oder andere Kostenpositionen verteilt werden. Welche Abrechnungslösung passt, hängt vom technischen Konzept ab.

Ist ein Lastmanagement Pflicht?

Nicht jede einzelne Wallbox braucht zwingend ein komplexes Lastmanagement. In Mehrfamilienhäusern und Tiefgaragen ist es aber häufig sinnvoll oder erforderlich, wenn mehrere Ladepunkte entstehen sollen oder die Anschlussleistung begrenzt ist. Auch die Förderung 2026 stellt technische Anforderungen an die Ladeinfrastruktur.

Gibt es 2026 Förderung für Wallboxen in Mehrfamilienhäusern?

Ja. Seit dem 15. April 2026 gibt es ein Bundesförderprogramm für Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern. Förderfähig sind unter anderem Vorverkabelung, Ladepunkte, Netzanschluss, Baumaßnahmen und technische Ausrüstung. Die Förderung kann je nach Ausführung bis zu 2.000 Euro je zu elektrifizierendem Stellplatz betragen.

16. Fazit: Wallboxen in WEGs und Mietshäusern brauchen klare Planung

Eine Wallbox in der WEG oder im Mietshaus ist mehr als ein einzelner Stromanschluss am Stellplatz. Sie betrifft Technik, Gemeinschaftseigentum, Beschlussfassung, Kosten, Abrechnung, Fördermittel und spätere Erweiterbarkeit.

Wohnungseigentümer und Mieter haben grundsätzlich Rechte, eine Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu verlangen. Trotzdem muss die konkrete Umsetzung sauber geplant werden. Die WEG darf über die Art der Durchführung mitentscheiden. Vermieter dürfen prüfen, ob die Maßnahme zumutbar ist und wie sie technisch und wirtschaftlich umgesetzt werden kann.

Für Eigentümergemeinschaften und Vermieter ist deshalb entscheidend, nicht erst bei Einzelanträgen zu reagieren, sondern frühzeitig ein sinnvolles Konzept zu entwickeln. Besonders bei Tiefgaragen und größeren Wohnanlagen sollte geprüft werden, ob eine skalierbare Ladeinfrastruktur mit Lastmanagement sinnvoll ist.

Verwaltix unterstützt WEGs, Vermieter und Eigentümer von Mietshäusern dabei, Ladeinfrastruktur strukturiert vorzubereiten, Angebote einzuholen, Beschlüsse zu organisieren und die Umsetzung mit Fachfirmen zu koordinieren.